Anlage 1 – Gesetzliche Grundlagen
1. LEISTUNGEN DES SOZIALAMTES
·
§
13 SGB XII Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen
(1) Die Leistungen können entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles für
die Deckung des Bedarfs außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen), für
teilstationäre oder stationäre Einrichtungen (...) erbracht werden. Vorrang
haben ambulante Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen. Der
Vorrang der ambulanten Leistung gilt nicht, wenn eine Leistung für eine
geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit
unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.
·
§
16 SGB XII Familiengerechte Leistungen
Bei Leistungen der Sozialhilfe sollen die besonderen Verhältnisse in der Familie
der Leistungsberechtigten berücksichtigt werden. Die Sozialhilfe soll die Kräfte
der Familie zur Selbsthilfe anregen und den Zusammenhalt der Familie festigen.
·
§
20 SGB XII Eheähnliche Gemeinschaft
Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft
leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe
nicht besser gestellt werden als Ehegatten.
·
§
90 SGB.XII Einzusetzendes Vermögen
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder der
Verwertung
1 – 7 ...
8.
angemessenes Hausgrundstück
Durchführungsverordnung Stadt Hamburg zu § 90 SGB XII Nr. 8 (Länderrecht
bestimmt dass:
“Nicht einzusetzen ist ein angemessenes Hausgrundstück, das von der
nachfragenden oder einer anderen Person der Bedarfs-/Einsatzgemeinschaft allein
oder zusammen mit Angehörigenganz oder teilweise bewohnt wird und nach seinem
Tod durch eine Person der (bisherigen) Bedarfs-/Einsatzgemeinschaft weiter
bewohnt werden soll.
·
§
90 SGB XII Einzusetzendes Vermögen
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder der
Verwertung
1 – 8 ...
9.
Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte,
...
§1 (Begriffsbestimmung) Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des
SGB XII bestimmt hierzu einen Freibetrag von 2600 Euro
·
§
528 BGB Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist,
seinen angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten (...), kann er von dem
Beschenkten die Herausgabe des Geschenks (...) fordern. Der Beschenkte kann die
heraushabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrages
abzuwenden.
·
§
91 SGB XII Darlehen
Soweit nach § 90 für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen
ist, jedoch der sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist, oder für
die, die es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll die Sozialhilfe als
Darlehen geleistet werden. Der Leistungsanspruch kann davon abhängig gemacht
werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise
gesichert wird.
·
§
94 SGB XII Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht
Unterhaltspflichtigen
(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen
erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser
bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen
Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über.
(2) Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch
durch laufende Zahlungen erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch
ausgeschlossen, wenn (...) oder die unterhaltspflichtige Person mit der
leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist.
·
§
102 SGB XII Kostenersatz durch Erben
(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres
Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist
(...) zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe die innerhalb eines Zeitraumes von
zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind (...)
(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der
Erbe haftet mit dem Wert des in Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses.
(3) ...
(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der
leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners (...)
Beispiel einer Rückforderung des Sozialamtes nach § 91 SGB XII:

2. GESETZLICHE GRUNDLAGEN ZUR UNTERHALTSPFLICHT
·
§ 1601 BGB Unterhaltsverpflichtete
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
·
§ 1604 BGB Einfluss des Güterstandes
Lebt der Unterhaltspflichtige in Gütergemeinschaft, bestimmt sich seine
Unterhaltspflicht Verwandten gegenüber so, als ob das Gesamtgut ihm gehörte.
·
§ 1363 BGB Zugewinngemeinschaft
(1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht
durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.
(2) Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht
gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten; dies gilt auch für das Vermögen, das
der Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in
der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.
·
§ 1414 BGB Eintritt der Gütertrennung
Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf,
so tritt Gütertrennung ein, falls sich aus dem Ehevertrag nichts anderes ergibt.
Das gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns oder der Versorgungsausgleich
ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird.
·
§ 1605 BGB Auskunftspflicht
(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über
ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur
Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung
erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege,
insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers vorzulegen.
(2) ...
(3) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn
glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft verpflichtete später wesentlich
höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.
·
§ 1606 BGB Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger
(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie
unterhaltspflichtig.
(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie
haften die Näheren vor den Entfernteren.
(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und
Vermögensverhältnissen.
·
§1608 BGB Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners
(1) Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. Soweit jedoch der
Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist,
ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, haften
die Verwandten vor dem Ehegatten.
·
§ 1610 BGB Maß des Unterhalts
(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung
des Bedürftigen (angemessener Unterhalt)
·
§ 1613 BGB Unterhalt für die Vergangenheit
(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadenersatz
wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der
Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruches
aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu
erteilen, (...)
(2 / 3) ...
Bitte beachten Sie: Wir dürfen keine Rechtsberatung vornehmen.
Für weitergehende Auskünfte wenden Sie sich daher bitte an einen Rechtsanwalt.