Anlage 1 – Gesetzliche Grundlagen

1. LEISTUNGEN DES SOZIALAMTES

·         § 13 SGB XII Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen
(1) Die Leistungen können entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles für die Deckung des Bedarfs außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen), für teilstationäre oder stationäre Einrichtungen (...) erbracht werden. Vorrang haben ambulante Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen. Der Vorrang der ambulanten Leistung gilt nicht, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.

·         § 16 SGB XII Familiengerechte Leistungen
Bei Leistungen der Sozialhilfe sollen die besonderen Verhältnisse in der Familie der Leistungsberechtigten berücksichtigt werden. Die Sozialhilfe soll die Kräfte der Familie zur Selbsthilfe anregen und den Zusammenhalt der Familie festigen.

·         § 20 SGB XII Eheähnliche Gemeinschaft
Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten.

·         § 90 SGB.XII Einzusetzendes Vermögen
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder der Verwertung
1 – 7 ...
8.
angemessenes Hausgrundstück
Durchführungsverordnung Stadt Hamburg zu § 90 SGB XII Nr. 8 (Länderrecht bestimmt dass:
“Nicht einzusetzen ist ein angemessenes Hausgrundstück, das von der nachfragenden oder einer anderen Person der Bedarfs-/Einsatzgemeinschaft allein oder zusammen mit Angehörigenganz oder teilweise bewohnt wird und nach seinem Tod durch eine Person der (bisherigen) Bedarfs-/Einsatzgemeinschaft weiter bewohnt werden soll.

·         § 90 SGB XII Einzusetzendes Vermögen
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder der Verwertung
1 – 8 ...
9.
Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte, ...
§1 (Begriffsbestimmung) Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des SGB XII bestimmt hierzu einen Freibetrag von 2600 Euro

·         § 528 BGB Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten (...), kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks (...) fordern. Der Beschenkte kann die heraushabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrages abzuwenden.

·         § 91 SGB XII Darlehen
Soweit nach § 90 für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist, oder für die, die es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll die Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden. Der Leistungsanspruch kann davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

·         § 94 SGB XII Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen
(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über.
(2) Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlungen erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn (...) oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist.

·         § 102 SGB XII Kostenersatz durch Erben
(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist (...) zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind (...)
(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des in Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses.
(3) ...
(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners (...) 


Beispiel einer Rückforderung des Sozialamtes nach § 91 SGB XII:


 

2. GESETZLICHE GRUNDLAGEN ZUR UNTERHALTSPFLICHT

·         § 1601 BGB Unterhaltsverpflichtete
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

·         § 1604 BGB Einfluss des Güterstandes
Lebt der Unterhaltspflichtige in Gütergemeinschaft, bestimmt sich seine Unterhaltspflicht Verwandten gegenüber so, als ob das Gesamtgut ihm gehörte.

·         § 1363 BGB Zugewinngemeinschaft
(1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.
(2) Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten; dies gilt auch für das Vermögen, das der Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.

·         § 1414 BGB Eintritt der Gütertrennung
Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, falls sich aus dem Ehevertrag nichts anderes ergibt. Das gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns oder der Versorgungsausgleich ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird.

·         § 1605 BGB Auskunftspflicht
(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers vorzulegen.
(2) ...
(3) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

·         § 1606 BGB Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger
(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.
(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die Näheren vor den Entfernteren.
(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen.

·         §1608 BGB Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners
(1) Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, haften die Verwandten vor dem Ehegatten.

·         § 1610 BGB Maß des Unterhalts
(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt)

·         § 1613 BGB Unterhalt für die Vergangenheit
(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruches aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, (...)
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