Anlage 3 – Zugriff auf das Vermögen des Unterhaltspflichtigen

FREIBETRÄGE GEMÄSS DER LEITLINIEN DES DEUTSCHEN VEREINS*

Neben Unterhaltsverpflichtungen aus laufendem Einkommen müssen Unterhaltspflichtige ggf. Teile ihres Vermögens einsetzen.
Für die Berechnung der Freibeträge von Unterhaltspflichtigen wird folgende Berechnungsgrundlage angewandt:

·         Aktuelles Bruttojahreseinkommen x 5 %

·         rückgerechnet auf das bisherige Berufsleben

·         mit einer Rendite von 4% hochgerechnet

·         Anrechnung des unbelasteten Eigenheims als Altersvorsorge

BEISPIEL 1

·         Frau, 52 Jahre alt, aktuelles Jahresbrutto 43.000 Euro, 30 Berufsjahre

·         43.000 Euro x 5% = 2.150 Euro

·         Hochrechnung auf 30 Jahre mit 4% Verzinsung = 125.405 Euro (= Schonvermögen)

·         Kein Eigenheim oder noch belastet

·         Vermögen oberhalb 125.405 Euro muss für den Elternunterhalt eingesetzt werden

·         Verbleibende Rücklagen für die Altersvorsorge: 125.405 Euro

BEISPIEL 2

·         Frau, 52 Jahre alt, aktuelles Jahresbrutto 43.000 Euro, 30 Berufsjahre

·         43.000 Euro x 5% = 2.150 Euro

·         Hochrechnung auf 30 Jahre mit 4% Verzinsung = 125.405 Euro (= Schonvermögen)

·         Gemeinsames Eigenheim mit Ehegatten, unbelastet, Wert 180.000 Euro

·         Eigenanteil des Eigenheims = 90.000 Euro

·         Vermögen oberhalb 125.405 Euro muss für den Elternunterhalt eingesetzt werden

·         Verbleibende Rücklagen für die Altersvorsorge rund 35.000 Euro
(125.405 Euro abzüglich 90.000 Euro anteiliger Wert des Eigenheims)

 

* Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge mit Sitz in Berlin ist der Zusammenschluss der öffentlichen und freien Träger sozialer Arbeit in Deutschland.

 

 

Achtung! Wichtiger Hinweis zu den Berechnungen in den Anlagen 2 und 3:
Es gibt in Deutschland 24 Oberlandesgerichte, denen die länderspezifische Ausgestaltung des Unterhaltsrechts obliegt. Wie man daraus schlussfolgern kann, sind die konkreten Auslegungen des Unterhaltsrechts von Land zu Land unterschiedlich. Bitte betrachten Sie die o.g. Beispiele daher als unverbindlich.
Eine abschließende Festlegung obliegt einzig dem jeweiligen Sozialamt!