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KOSTENKALKULATION unter PSG II

Die Pflegepolitik ist von Aktionismus der Parteien bestimmt. Ebenso wie in anderen Bereichen werden in kürzester Zeit unzählige Gesetze verabschiedet, deren Umsetzung mitunter an fehlenden Durchführungsverordnungen scheitert.

In der Pflegeversicherung äußert sich das sehr deutlich, indem seit 1.1.2013 mit dem Pflege-Neuausrichtungsgesetz, gefolgt vom Ersten Pflegestärkungsgesetz am 1.1.2015 und zwei Stufen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (1.1.2016 und 1.1.2017) nun schon das Pflegestärkungsgesetz III in Vorbereitung ist und dieses am 1.1.2018 voraussichtlich in Kraft treten soll.

Das Pflegestärkungsgesetz II hat grundsätzliche Auswirkung auf die Pflegekosten und somit auf die zu leistenden Eigenanteile der Pflegebedürftigen.
Grundsätzlich ist es nun so, dass der Pflegegrad nicht mehr nach Zeiteinheiten (in Minuten), sondern nach den gesundheitlichen Ausfällen des Pflegebedürftigen bestimmt wird.

Pflegebedürftig sind nun Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit bzw. der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere benötigen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich sechs Monate, und mindestens in einer bestimmten Schwere vorliegen.

Für die Beurteilung wurde das Instrument NBA („Neuen Begutachtungs-Assessment“) geschaffen, welches sechs Module enthält, die wie folgt gewichtet sind:

(1) Mobilität mit 10 %
(2 + 3) Kognitive/kommunikative Fähigkeiten und psychische Problemlagen mit 15 %
(4) Selbstversorgung mit 40 %
(5) Bewältigung krankheits- und therapiebedingten Anforderungen mit 20 %
(6) Bewältigung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 %

Aus insgesamt zu vergebenden 100 Punkten ergibt sich dann die Einstufung in einen Pflegegrad:

PG 1 12,5 bis 26,9 Pkt. Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit
PG 2 27,0 bis 47,4 Pkt. Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit
PG 3 47,5 bis 69,9 Pkt. Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit
PG 4 70,0 bis 89,9 Pkt. Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit
PG 5 i.d.R.* ab 90 Pkt. Härtefall schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit
* Härtefallregelung im Ausnahmefall auch unter 90 Pkt. bei außergewöhnlich hohem Pflegebedarf möglich

Folgende Leistungen werden ab 1.1.2017 gewährt:

  Pflegegeld Pflegesachleistung teilstationäre Pflege vollstationäre Pflege
         
PG 1 125 € 0 € 0 125 €
PG 2 316 € 689 € 689 € 770 €
PG 3 545 € 1298 € 1298 € 1262 €
PG 4 728 € 1612 € 1612 € 1775 €
PG 5 901 € 1995 € 1995 € 2005 €

Der bisherige Zeitfaktor in der pflegerischen Versorgung spielt keine Rolle mehr.

Das hat große Auswirkungen im stationären Bereich, die derzeit noch nicht beurteilt werden können, weil Erfahrungen aus der Praxis fehlen.

Grundsätzlich soll dies so umgesetzt werden, dass jedes Pflegeheim einen Einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE) einführen wird. Dieser wird allen Pflegebedürftigen in dieser Einrichtung berechnet - und zwar in gleicher Höhe, unabhängig vom persönlichen Pflegegrad.

Kurz gesagt wird der gesamte Pflegebedarf auf alle Heimbewohner eines Pflegeheimes gleichmäßig verteilt. Pflegebedürftige mit einem niedrigeren Pflegegrad hätten damit wegen der geringeren Leistung aus der gesetzlichen Pflegeversicherung höhere Eigenleistungen zu erbringen.  
Das ist die Konsequenz aus den nun fehlenden Zeitfaktor. Die praktische Umsetzung ist abzuwarten.

Mit welchen Kosten muss man rechnen, wenn man pflegebedürftig wird?

Das ist ein schwieriges Unterfangen, weil man das im Voraus nicht ermitteln kann. Zu viele Faktoren spielen eine Rolle. Es gibt fünf Pflegegrade und grundsätzlich vier Leistungsgrade (vom Pflegegeld bis zur vollstationären Pflege, siehe oben). Hinzu kommen gravierende Unterschiede der Kosten für ambulante und stationäre Pflege in den 16 Bundesländern.

Berücksichtigt man dann noch die Frage, ob überhaupt und wann (im Ruhestand oder im Arbeitsleben) eine Pflegebedürftigkeit eintritt und die daraus abzuleitenden sehr unterschiedlichen Einkommensarten und Einkommenshöhen der Pflegebedürftigen sowie die möglichen Unterstützungsleistungen aus dessen Familie, so handelt es sich um eine Gleichung mit ca. 2.000 Unbekannten.

Stark vereinfacht könnte man wie folgt kalkulieren:

  häusliche bzw. teilstationäre Pflege vollstationäre Pflege
Pflegekosten im Pflegeheim (incl. EEE, Investitionskosten-Pauschale, Unterkunftskosten stationär, Verpflegungskosten stationär, Ausbildungsumlage)   3.500 Euro
Kosten der ambulanten bzw. teilstationären Pflege 2.300 Euro  
Kosten der persönlichen Lebensführung 1.000 Euro 300 Euro
GESAMTKOSTEN 3.300 Euro 3.800 Euro
Leistungen der ges. Pflegepflichtversicherung
hier gerundet zwischen PG 3 und 4
1.500 Euro 1.500 Euro
DIFFERENZ 1.800 Euro 2.300 Euro
Leistungen aus eigenem Einkommen/Vermögen
(Rente/Pension bzw. Berufsunfähigkeits-/Dienstunfähigkeits-Rente 
1.000 Euro 1.000 Euro
VERSORGUNGSLÜCKE 800 Euro 1.300 Euro

Leider enthält diese Aufstellung so viele Unsicherheiten (die sich im Laufe der Jahre noch potenzieren werden), dass unser Rat nur davon ausgehen kann, mit einer Versorgungslücke zwischen 1.000 und 2.000 Euro zu rechnen. Unsere Rechenbeispiele gehen von ca. 1.500 Euro Versicherungsbedarf für eine ergänzende Pflegeversicherung aus.

Dieser kann über eine Pflegerentenversicherung oder eine Pflegetagegeldversicherung geschlossen werden.

 

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